Lieferbedingungen
ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN DER WEISS GMBH UND DEREN VERBUNDENE UNTERNEHMEN-
- gültig ab 01.04.2020 -
1. GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSABSCHLUSS
1.1 Sofern keine abweichende Vereinbarung im Einzelfall schriftlich getroffen ist, gelten die nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen der WEISS GmbH und deren verbundene Unternehmen (nachstehend „WEISS GmbH“ genannt) als Vertragsinhalt.
1.2 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen haben auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen Gültigkeit, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden (nachstehend als „Vertragspartner“ bezeichnet) der WEISS GmbH werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die WEISS GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht mit den nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen übereinstimmen, ist der Vertragspartner verpflichtet, die WEISS GmbH rechtzeitig vor Vertragsabschluss ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er die Allgemeinen Lieferbedingungen der WEISS GmbH nicht akzeptiert. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so verzichtet der Vertragspartner auf die Geltendmachung seiner entgegenstehenden Geschäftsbedingungen.
1.4 Sämtliche Angebote und Leistungen der WEISS GmbH richten sich ausschließlich an als Unternehmen handelnde Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
1.5 Alle Angebote der WEISS GmbH sind freibleibend, sofern in dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
1.6 Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der WEISS GmbH gegenüber dem Vertragspartner zustande, wobei dies auch auf elektronischem Wege (Telefax, E-Mail) geschehen kann. Vertragsabschlüsse werden durch die vorbehaltlose Annahme des Angebotes der WEISS GmbH durch den Vertragspartner innerhalb der im Angebot genannten Frist und im Übrigen erst durch Auftragsbestätigung der WEISS GmbH verbindlich. Bestellt der Vertragspartner ohne vorheriges Angebot Ware bei der WEISS GmbH, so erklärt er verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die WEISS GmbH ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach Eingang bei der WEISS GmbH anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, wobei dies auch auf elektronischem Wege (Telefax, E-Mail) geschehen kann, oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.
1.7 Soweit die Lieferung von WEISS GmbH erstellte Software enthält, gelten ergänzend die Bestimmungen einer gegebenenfalls gesondert geschlossenen schriftlichen Vereinbarung.
1.8 Die Spezifikationen und die Beschaffenheit des Liefergegenstands ergeben sich aus der jeweiligen in der Auftragsbestätigung aufgeführten Produktbeschreibung, soweit eine solche nicht vorliegt, aus dem Angebot der WEISS GmbH. Für die Beschaffenheit der von der WEISS GmbH erstellten Software ist die Beschreibung in der Anwendungsdokumentation bzw. die Beschreibung in einer gegebenenfalls gesondert geschlossenen schriftlichen Vereinbarung maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit ist nicht geschuldet. Die Produktbeschreibungen und die Beschreibungen für Software beinhalten weder Garantien noch werden durch sie Eigenschaften zugesichert noch brauchen sie dem jeweiligen neuesten Stand der Technik entsprechen. Sonstige Angaben und Abbildungen in Angeboten, Prospekten, Anzeigen, Katalogen oder sonstigen Werbe- und Informationsmaterialien der WEISS GmbH stellen nur Annäherungswerte dar und brauchen ebenfalls nicht dem jeweiligen neuesten Stand der Technik entsprechen; sie begründen daher weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie und sind für die vertragliche Bestimmung des Liefergegenstands nicht relevant.
1.9 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.10 Die in der Auftragsbestätigung enthaltene Lieferung und/oder Leistung kann z.B. aufgrund Ihrer Art oder des Verwendungszweckes oder des Endverbleibs den Vorschriften zur Exportkontrolle nach Deutschem, Europäischen oder US-Amerikanischen Recht unterliegen. Jeder Auftrag gilt daher unter dem Vorbehalt, dass kein Liefer- oder Leistungsverbot nach diesen Vorschriften besteht bzw. erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen die zur Vertragserfüllung benötigt werden, erteilt werden.
2. LEISTUNGEN DER WEISS GmbH, LIEFERUNG, GEFAHRENÜBERGANG
2.1 Alle Leistungen der WEISS GmbH erfolgen ausschließlich gemäß den Inhalten der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot der WEISS GmbH sowie diesen Allgemeinen Lieferbedingungen. Bei Widersprüchen zwischen den Inhalten dieser Vertragsgrundlagen gelten vorrangig die Inhalte der Auftragsbestätigung bzw. des Angebots der WEISS GmbH und sodann die Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
2.2 Angaben der WEISS GmbH sowie Darstellungen zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Maße, Belastbarkeit, technische Daten, Toleranzen, Abbildungen, Zeichnungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht der vertraglich vorgesehene Zweck der Verwendung eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Die Angaben und Darstellungen sind lediglich Beschreibungen der Lieferung oder Leistung. Bei Ihnen handelt es sich nicht um garantierte Beschaffenheitsmerkmale. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.3 Die WEISS GmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand und ihre Leistungen im Rahmen des dem Vertragspartner Zumutbaren zu ändern, insbesondere sofern dadurch der Verwendungsbereich und die zugesagte Funktionalität nicht beeinträchtigt werden.
2.4 Es ist der WEISS GmbH gestattet, für Leistungen nach diesem Vertrag insgesamt oder zum Teil geeignete Dritte (Subunternehmer) einzusetzen.
2.5 Die WEISS GmbH ist zu Teilleistungen berechtigt, es sei denn, die Teilleistungen haben im Verhältnis zur vertraglich vereinbarten Leistung einen so geringen Umfang, dass an ihnen aus sachlichen, objektiv zu bewertenden Gründen kein Interesse des Vertragspartners besteht. Das vertraglich vereinbarte Entgelt wird im Falle von Teilleistungen entsprechend anteilig reduziert (ggf. auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Verzugsschadens des Vertragspartners im Rahmen der Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen zur Haftung). Kurzfristige Beeinträchtigungen gemäß vorstehendem Absatz gelten hierbei nicht als entgeltreduzierende bzw. verzugsbegründende Teilleistung.
2.6 Alle Liefer- und Leistungstermine gelten unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2.7 Mangels ausdrücklicher anderweitiger schriftlicher Vereinbarung sind ggf. in der Auftragsbestätigung bzw. im Angebot enthaltene Lieferfristen und -termine voraussichtliche und daher unverbindliche Einschätzungen der WEISS GmbH; sie stellen insbesondere auch keine Fixtermine dar. Soweit zur Durchführung der Lieferung Vorbereitungshandlungen oder Mitwirkungsleistungen des Vertragspartners erforderlich sind, beginnt die Lieferfrist erst mit Abschluss dieser Handlungen. Im Übrigen beginnt die Lieferfrist mit Versand der Auftragsbestätigung durch die WEISS GmbH.
2.8 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen Lieferung und Transport „EXW“ (ab Werk) gemäß Incoterms 2020 auf Kosten des Vertragspartners. Die Gefahr geht mit Bereitstellung der Lieferung (verpackt und entsprechend gekennzeichnet) zum vereinbarten Zeitpunkt bei der WEISS GmbH auf den Vertragspartner über, spätestens aber mit Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen übernommen hat.
2.9 Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die die WEISS GmbH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versand- bzw. Lieferbereitschaft auf den Vertragspartner über.
2.10 Versicherungen gegen Schäden aller Art werden auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Vertragspartners vorgenommen. Zur Erhaltung des Transportversicherungsschutzes ist der Vertragspartner verpflichtet, den Liefergegenstand sofort nach Empfang auf Transportschäden zu untersuchen. Offensichtliche Schäden an dem Liefergegenstand oder der Verpackung sind von dem Frachtführer oder dessen Erfüllungsgehilfen auf dem Frachtbrief zu bestätigen. Verdeckte Schäden sind dem Transportführer sowie der WEISS GmbH binnen sieben (7) Tagen nach ihrer Entdeckung zu melden.
2.11 Die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt der Vertragspartner. Er ist verpflichtet, den Liefergegenstand der WEISS GmbH sorgsam zu behandeln und in ausreichender Höhe zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung gelten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der WEISS GmbH als abgetreten.
2.12 Fälle von höherer Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse (insbesondere Betriebs- und Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung oder in der Belieferung durch Vorlieferanten, Maschinendefekte, Unfall, Streiks, Aussperrungen, Brand, Beschlagnahme), die außerhalb des Willens und/oder der Einflusssphäre der Vertragsparteien liegen, führen dazu, dass die Leistungspflicht für die Dauer der höheren Gewalt oder des unvorhergesehenen Ereignisses („Ausfallzeit“) unterbrochen wird und sich der Liefertermin entsprechend der Ausfallzeit verlängert. Derartige Ereignisse berechtigen erst dann zur Kündigung des jeweiligen Auftrages, wenn der kündigenden Partei ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann; ein weiteres Abwarten gilt in jedem Falle nach sechs (6) Wochen ab Eintritt der Ausfallzeit als unzumutbar. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere auf Schadensersatz bestehen nicht.
2.13 Die WEISS GmbH nimmt im Rahmen der ihr aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Vertragspartner kann Verpackungen im Betrieb der WEISS GmbH zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/ Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können der WEISS GmbH auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Vertragspartner ist eine andere Annahme-/ Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung des Liefergegenstands, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Vertragspartner. Ist eine benannte Annahme-/ Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb der WEISS GmbH, so trägt der Vertragspartner lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb der WEISS GmbH entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Materialart (Kartonagen, Kunststoffe, …) sortiert sein. Andernfalls ist die WEISS GmbH berechtigt, vom Vertragspartner die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
3. BESONDERE BESTIMMUNGEN ZU FREMDER SOFTWARE (Dritt Software)
3.1 Bezieht der Vertragspartner über die WEISS GmbH die Software anderer Hersteller („Dritt-Software“) ist er bei Nutzung dieser Software verpflichtet, die Lizenzbestimmungen bzw. Nutzungsbestimmungen dieser Dritten einzuhalten. Diese werden dem Vertragspartner von der WEISS GmbH auf Anfrage übermittelt. Mit der Bestellung von Dritt-Software bestätigt der Vertragspartner, dass er den Leistungsumfang und die Lizenzbestimmungen der Dritt-Software akzeptiert.
3.2 Die Lieferung von Dritt-Software erfolgt zu den festgelegten Lizenzbestimmungen bzw. Nutzungsbestimmungen dieser Dritten. Bis zur vollständigen Zahlung der jeweils fälligen Vergütung ist dem Vertragspartner der Einsatz der Dritt-Software nur widerruflich gestattet; der Vertragspartner erhält das Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Leistungen dieser Dritten, insbesondere an der Dritt-Software, nur mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. Falls die Dritt-Software im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses überlassen wird, so ist abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden Satzes für den Zeitraum jeweils zwischen Fälligkeit und vollständiger Zahlung des Nutzungsentgelts dem Vertragspartner der Einsatz der Dritt-Software nur widerruflich gestattet. Die WEISS GmbH kann das Nutzungsrecht an Dritt-Software, bezüglich derer sich der Vertragspartner in Zahlungsverzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen. Weitere Rechte von der WEISS GmbH aufgrund eines Zahlungsverzugs des Vertragspartners bleiben hiervon unberührt.
3.3 Im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels der Dritt-Software oder einer sonstigen Schadensverursachung durch die Dritt-Software vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes: (i) Die WEISS GmbH tritt an den Vertragspartner sämtliche Rechte ab, die die WEISS GmbH in einem solchen Fall gegen den Dritten zustehen. Der Vertragspartner nimmt diese Abtretung hiermit an. (ii) Der Vertragspartner wird in einem solchen Fall zunächst in vollem Umfang den Dritten in Anspruch nehmen und die abgetretenen Rechte gegenüber dem Dritten (auch gerichtlich) geltend machen. (iii) Erst danach, und soweit die Geltendmachung gegenüber dem Dritten (z. B. wegen dessen Insolvenz oder Unauffindbarkeit) erfolglos geblieben ist, ist der Vertragspartner berechtigt, die WEISS GmbH nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen zur Gewährleistung (Haftung für Mängel) sowie zur Haftung in Anspruch zu nehmen.
3.4 Bezieht der Vertragspartner Software, die als „Publicdomain“, „Freeware“ oder als „Shareware“ qualifiziert ist und die nicht von der WEISS GmbH erstellt wurde, wird von der WEISS GmbH keinerlei Gewähr und Haftung übernommen, es sei denn die WEISS GmbH hat das Vorliegen eines Mangels arglistig verschwiegen. Der Vertragspartner hat die für solche Software vom jeweiligen Rechteinhaber angegebenen Lizenzbestimmungen bzw. Nutzungsbestimmungen zu beachten.
3.5 Der Vertragspartner hat die WEISS GmbH vor Ansprüchen wegen Verletzung seiner Verpflichtungen aus den vorstehenden besonderen Bestimmungen zu fremder Software in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten sowie von daraus resultierenden Ansprüchen der Dritten freizustellen.
4. BESONDERE BESTIMMUNGEN ZU VON DER WEISS GmbH ERSTELLTER SOFTWARE
4.1 Bei von der WEISS GmbH erstellter Software (nachfolgend „WEISS Software“ genannt, z.B. die „WEISS Application Software“, sonstige Standard-Software, kundenspezifisch erstellte oder angepasste Software, die auf den maschinenlesbaren Trägern aufgezeichneten Datenbestände wie Dateien, Datenbanken und Datenbankmaterial, Updates, Upgrades, Releases etc. einschließlich zugehöriger Dokumentation, Informationen und Materialien) ist der Leistungsumfang in der Anwendungsdokumentation sowie gegebenenfalls gesondert im Vertrag durch eine Leistungsbeschreibung bestimmt.
4.2 Abweichend von der bei Vertragsabschluss festgelegten Softwareversion, darf die jeweils zum Liefertermin neueste Version der WEISS Software geliefert werden, sofern dadurch der Anwendungsbereich und die zugesagte Funktionalität der Software nicht beeinträchtigt werden.
4.3 Die WEISS Software wird dem Vertragspartner auf dem maschinenlesbaren Aufzeichnungsträger überlassen, auf dem sie als Objektprogramme in ausführbarem Zustand aufgezeichnet sind. Die zur WEISS Software gehörende Anwendungsdokumentation wird dem Vertragspartner in druckschriftlicher Form oder ebenfalls auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern überlassen.
4.4 Der Vertragspartner hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der WEISS Software informiert und ist dafür verantwortlich, dass die WEISS Software seinen Vorstellungen, Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Im Zweifel hat sich der Vertragspartner vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter der WEISS GmbH oder fachkundigen Dritten beraten zu lassen. Die WEISS GmbH informiert den Vertragspartner auf Anfrage über die technischen Einsatzmöglichkeiten und Einsatzbedingungen der WEISS Software.
4.5 Soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, gilt folgendes: Der Vertragspartner erhält an der WEISS Software ein einfaches nicht ausschließliches Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Vertragspartner erhält nicht den Source Code der Software. Der Vertragspartner darf die WEISS Software nicht ändern, nicht zurückentwickeln oder übersetzen und er darf keine Teile herauslösen, soweit dies nicht nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zwingend erlaubt ist. Der Vertragspartner darf ferner alpha-numerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke von der WEISS Software oder dem Datenträger nicht entfernen und wird sie, soweit er zur Vervielfältigung berechtigt ist, bei dieser unverändert mit vervielfältigen. Einzelheiten ergeben sich aus einer gesondert geschlossenen schriftlichen Vereinbarung.
5. EINSATZ VON WEISS MITARBEITERN UND VON DRITTEN IN DEN RÄUMLICHKEITEN DES VERTRAGSPARTNERS; AUFSTELLUNG UND MONTAGE
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten folgende Bestimmungen:
5.1 Die Mitarbeiter der WEISS GmbH sowie die Mitarbeiter von Subunternehmern der WEISS GmbH („Mitarbeiter“) werden von der WEISS GmbH vor Beginn der Erbringung von Leistungen in den Räumlichkeiten des Vertragspartners dazu verpflichtet, einschlägige Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften, die der Vertragspartner im Übrigen vor Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen hat, einzuhalten. Ebenso haben sie sich den Weisungen des autorisierten Personals des Vertragspartners zu unterwerfen, die dieses im Zusammenhang mit den Sicherheits- und Ordnungsvorschriften auf dem Firmengelände erteilt.
5.2 Das Weisungs- und Direktionsrecht für Mitarbeiter, die die WEISS GmbH in den Räumlichkeiten des Vertragspartners einsetzt, verbleibt (im Verhältnis zum Vertragspartner) bei der WEISS GmbH. Diese allein entscheidet über die Auswahl und die Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, die Gewährung von Urlaub und Freizeit sowie die Festlegung der Arbeitszeit und die Anordnung von etwaigen Überstunden. Dasselbe gilt für die Durchführung von Arbeitskontrollen und die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit der Arbeitsabläufe.
5.3 Erd-, Bau- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten erbringt der Vertragspartner auf seine Kosten; dies umfasst auch die Kosten für hierzu etwa benötigte Fach- und Hilfskräfte sowie etwa erforderliche Baustoffe und Werkzeuge.
5.4 Bedarfsgegenstände und -stoffe, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlich sind (hierzu zählen insbesondere Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe oder Schmiermittel), sind vom Vertragspartner auf dessen Kosten zu stellen.
5.5 Die Kosten für an der Verwendungsstelle verwendete Energie und verwendetes Wasser trägt ebenfalls der Vertragspartner; dies gilt ebenso für die Kosten für Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.
5.6 Der Vertragspartner stellt auf seine Kosten ausreichend große und trockene Räume für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien und Werkzeuge bei der Montagestelle zur Verfügung. Diese Räume müssen abschließbar sein. Weiterhin stellt der Vertragspartner auf seine Kosten angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume für das Montagepersonal zur Verfügung, die zudem über den Umständen angemessene sanitäre Anlagen verfügen und ebenfalls abschließbar sein müssen; zum Schutz des Besitzes der WEISS GmbH und des Montagepersonals hat der Vertragspartner in diesen Räumlichkeiten diejenigen Maßnahmen zu treffen, die er auch zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
5.7 Der Vertragspartner stellt auf seine Kosten Schutzkleidung und sonstige Schutzvorrichtungen, die aufgrund besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
5.8 Nötige Angaben über die Lage von verdeckt geführten Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlichen Anlagen hat der Vertragspartner vor Beginn der Montagearbeiten ohne weitere Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Dasselbe gilt für etwa erforderliche statische Angaben.
5.9 Bevor Aufstellung oder Montage beginnen, müssen Beistellungen und Gegenstände, die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlich sind, sich bereits an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden. Alle Vorarbeiten müssen vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass mit der Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen werden kann und diese ohne Unterbrechung durchführbar ist. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die Anfuhrwege sowie der Aufstellungs- oder Montageplatz geebnet und geräumt sind. Für den Fall, dass eine Verzögerung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme eintritt und die WEISS GmbH die zu dieser Verzögerung führenden Umstände nicht zu vertreten hat, trägt der Vertragspartner in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der WEISS GmbH oder des Montagepersonals.
5.10 Der Vertragspartner stellt der WEISS GmbH wöchentlich eine Bescheinigung über die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie über die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme aus.
6. EIGENTUMSVORBEHALT UND ABNAHME
6.1 Eigentumsvorbehalt
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der WEISS GmbH gegen den Vertragspartner aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Vertragsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Vertragsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der WEISS GmbH. Die Liefergegenstände sowie die nach diesen Bestimmungen zum Eigentumsvorbehalt an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Gegenstände werden nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der WEISS GmbH als Hersteller erfolgt und die WEISS GmbH unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteileigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der WEISS GmbH eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die WEISS GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die WEISS GmbH, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Vertragspartner anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber, die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der WEISS GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die WEISS GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die WEISS GmbH ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an die WEISS GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die WEISS GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentum von WEISS GmbH hinzuweisen und die WEISS GmbH unverzüglich zu informieren. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der WEISS GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner gegenüber der WEISS GmbH. Sicherungsübereignungen, sicherungshalber erfolgende Übertragungen von Nutzungsrechten, Verpfändungen und Pfändungen sind unzulässig.
Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die WEISS GmbH erlischt das Recht des Vertragspartners zur weiteren Nutzung der Vorbehaltsware. Eine etwaige Rücknahme der Sachen durch die WEISS GmbH erfolgt immer nur sicherheitshalber. In keinem Fall liegt darin ein Rücktritt vom Vertrag, auch wenn Teilzahlungen gestattet wurden. Auch ist die WEISS GmbH dann berechtigt, die Sachen freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn bleiben vorbehalten.
Die WEISS GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als fünfzig Prozent (50 %) übersteigt.
6.2 Abnahme
Sofern keine abweichende Vereinbarung im Einzelfall schriftlich getroffen ist, findet eine Abnahme nicht statt. Soweit die WEISS GmbH nach Maßgabe des Auftrags individuelle Programmier- oder andere Werkleistungen erbringt, WEISS-Geräte mit Standardsoftware beim Vertragspartner aufstellt, anschließt und installiert oder die Parteien ausdrücklich für sonstige Leistungen eine Abnahme vereinbaren, gelten folgende Bestimmungen:
Nach Aufstellung und Anschluss der Geräte sowie Installation der Standardsoftware wird deren Abnahmebereitschaft durch einen Probelauf mit Standardtestprogrammen festgestellt. Die Funktionsfähigkeit von Individualsoftware wird ebenfalls durch einen Probelauf festgestellt. Entsprechen die abzunehmenden Leistungen den vertraglichen Vereinbarungen, erklärt der Vertragspartner unverzüglich die Abnahme auf dem entsprechenden Abnahmeprotokoll, es sei denn es liegt ein wesentlicher Mangel vor. Etwaige Mängel sind im Abnahmeprotoll festzuhalten und zu spezifizieren. Eine dem Hersteller oder dem Lieferanten gegenüber erklärte Abnahme gilt auch im Verhältnis zu der WEISS GmbH.
Bei Vorliegen unwesentlicher Mängel gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen zur Haftung für Mängel („Gewährleistung“). Verweigert der Vertragspartner die Abnahme wegen Vorliegens wesentlicher Mängel, so ist die WEISS GmbH berechtigt, Nachbesserungen oder Ersatzlieferung durchzuführen und danach erneut die Abnahmebereitschaft zu erklären; es wird sodann erneut entsprechend den Bestimmungen in vorstehendem Absatz vorgegangen.
Erklärt der Vertragspartner binnen zwei (2) Wochen nach Feststellung der Abnahmebereitschaft durch die WEISS GmbH die Abnahme nicht und hat er zwischenzeitlich auch keine wesentlichen Mängel gerügt, gilt die Leistung als abgenommen. Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Vertragspartner die Leistung nutzt, ohne gegenüber der WEISS GmbH zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt ist.
Haben die Parteien Meilensteine oder vergleichbare Projektabschnitte, insbesondere einen Terminplan, vereinbart, ist der Vertragspartner verpflichtet, das jeweilige Ergebnis solcher Abschnitte unverzüglich zu prüfen und für die weitere Arbeit der WEISS GmbH – spätestens binnen zwei (2) Wochen – freizugeben. Die Freigabe gilt auch als Teilabnahme. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der jeweiligen Freigabeerklärung auf den Vertragspartner über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst im Rahmen der sich an die Freigabeerklärung anschließenden Leistungen entstanden sind oder erkannt werden konnten.
7. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS
7.1 Der Vertragspartner hat auf seine Kosten alle Anstrengungen zu unternehmen, um der WEISS GmbH eine reibungslose Leistungserbringung zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was die Tätigkeit erschweren oder unmöglich machen könnte. Er wird zu diesem Zweck der WEISS GmbH sämtliche erforderlichen Mittel, ggf. erforderliche Vorlagen für die Produktion, Unterlagen und Informationen unverzüglich sowie unentgeltlich zur Verfügung stellen. Erkennt der Vertragspartner, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der WEISS GmbH unverzüglich mitzuteilen.
7.2 Der Vertragspartner gewährt den Mitarbeitern der WEISS GmbH Zugang zu Gebäuden und Räumlichkeiten des Vertragspartners und gestattet ihnen den Zugriff auf die IT-Systeme des Vertragspartners, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist. Näheres hierzu ist im jeweiligen Auftrag zu regeln.
7.3 Der Vertragspartner sorgt für eine geeignete Sicherung seiner eigenen Daten, Materialien und Programme. Die WEISS GmbH wird den Vertragspartner darüber informieren, wenn anstehende Arbeiten oder sonstige Leistungen der WEISS GmbH zu einem Datenverlust führen können, damit der Vertragspartner jeweils prüfen kann, ob eine aktuelle und ausreichende Datensicherung gegeben ist.
7.4 Erkennt der Vertragspartner, dass von der WEISS GmbH zur Verfügung gestellte Unterlagen oder Informationen fehlerhaft, unvollständig, oder nicht eindeutig sind, so hat der Vertragspartner dies der WEISS GmbH unverzüglich mitzuteilen.
7.5 Versäumt der Vertragspartner die rechtzeitige Zurverfügungstellung erforderlicher Mittel oder erbringt er seine Mitwirkungspflichten nicht vertragsgemäß, so wird sich die WEISS GmbH um die rechtzeitige Lieferung bemühen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Die WEISS GmbH ist berechtigt, die ihr entstehenden Mehraufwände zusätzlich zur vereinbarten Vergütung in Rechnung zu stellen. Zudem verschieben sich vereinbarte Leistungsfristen oder Termine entsprechend um den Zeitraum, der zur Beseitigung der Folgen der nicht vertragsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten notwendig und angemessen ist.
7.6 Der Vertragspartner hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Liefergegenstände informiert und ist dafür verantwortlich, dass diese seinen Vorstellungen, Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.
8. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
8.1 Es gelten die von der WEISS GmbH im jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung genannten Preise.
8.2 Sämtliche Beträge gelten ab Werk und verstehen sich ohne Verpackung, Transport und Transportversicherung, andere Steuern, Zölle, Gebühren rein netto zuzüglich einer ggf. anfallenden Mehrwertsteuer. Bei Rechnungen über vertragsmäßig vereinbarte Leistungen, welche ohne Mehrwertsteuer berechnet werden, behält sich die WEISS GmbH insbesondere vor, die Mehrwertsteuer zum gesetzlich gültigen Satz zuzüglich eventueller gesetzlicher oder behördlicher Zuschläge nach zu berechnen, sofern sich die Haltung der Finanzverwaltung zu dem jeweiligen Sachverhalt geändert haben sollte oder eine Betriebsprüfung dies ergeben sollte.
8.3 Zahlungen sind in Euro innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug und kostenfrei für die WEISS GmbH zu leisten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden von der WEISS GmbH, unbeschadet weiterer Rechte, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Der WEISS GmbH bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
8.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der WEISS GmbH anerkannt sind. Außerdem ist der Vertragspartner zur Ausübung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8.5 Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist die WEISS GmbH berechtigt, die Lieferung aus anderen Bestellungen des Vertragspartners zurückzuhalten. Soweit die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt, ist die WEISS GmbH berechtigt, eine neue Lieferfrist unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen zu bestimmen.
8.6 Die WEISS GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der WEISS GmbH aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
9. PFANDRECHT
Die Parteien vereinbaren, dass WEISS GmbH wegen aller Forderungen aus diesem Vertrag ein Pfandrecht an den vom Vertragspartner gestellten Mitteln zusteht.
10. HAFTUNG FÜR MÄNGEL („Gewährleistung“)
10.1 Die WEISS GmbH gewährleistet, dass der Liefergegenstand der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Bei der Lieferung von WEISS Software gewährleistet die WEISS GmbH, dass die Software der Beschreibung in der Anwendungsdokumentation bzw. der Beschreibung in einer gegebenenfalls gesondert geschlossenen schriftlichen Vereinbarung entspricht. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Software technisch fehlerbehaftet sein kann. Unerhebliche technische Fehler berechtigen daher nicht zum Rücktritt.
10.2 Der Vertragspartner hat die Vertragsgemäßheit des Liefergegenstands sowie ggf. zur Prüfung übersandte Vor- und Zwischenergebnisse unverzüglich zu prüfen. Der Vertragspartner testet den Liefergegenstand insbesondere gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Liefergegenstände, die der Vertragspartner im Rahmen der Gewährleistung und der Wartung oder Pflege erhält. Mängel hat der Vertragspartner ohne schuldhaftes Zögern nach Entdeckung schriftlich unter Beschreibung der aufgetretenen Symptome zu melden. Der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zehn (10) Tagen ab Empfang des Liefergegenstandes schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge bei der WEISS GmbH nicht innerhalb einer Frist von zehn (10) Tagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Der Vertragspartner wird die WEISS GmbH auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ohne schuldhaftes Zögern informieren, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen durch den Liefergegenstand geltend machen.
10.3 Liegt ein Mangel an den von der WEISS GmbH gelieferten Liefergegenständen vor, so wird die WEISS GmbH nach eigener Wahl nachbessern oder nachliefern („Nacherfüllung“). Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass ein Liefergegenstand der WEISS GmbH Schutzrechte Dritter verletzt, wird die WEISS GmbH nach ihrer Wahl entweder auf eigene Kosten für den Vertragspartner das erforderliche Nutzungsrecht beschaffen oder die Leistungen so abändern, dass sie die Schutzrechte nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Die WEISS GmbH kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Falle der Nachlieferung wird WEISS GmbH die betroffenen Liefergegenstände austauschen und die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Nachlieferung zu einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Standort der Liefergegenstände verbracht werden soll. Liefert die WEISS GmbH zum Zweck der Nacherfüllung einen mangelfreien Liefergegenstand, so ist die WEISS GmbH berechtigt, den mangelhaften Liefergegenstand zurückzunehmen. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der WEISS GmbH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Unabhängig davon hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
10.4 Ist die WEISS GmbH zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, welche die WEISS GmbH zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, seine Rechte aus Rücktritt bzgl. der Liefergegenstände oder Minderung und Schadensersatz geltend zu machen. Die Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn drei (3) Versuche erfolglos geblieben sind.
10.5 Über die Nacherfüllung, das Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht und über die Minderung hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Vertragspartners, bestehen nur in dem Umfang der Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen zur Haftung.
10.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, die innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren.
10.7 Garantien im Rechtssinne oder Zusicherungen bestimmter Eigenschaften des Liefergegenstandes sind von der WEISS GmbH nur dann abgegeben, wenn sie in der Auftragsbestätigung der WEISS GmbH ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
10.8 Die WEISS GmbH trifft keine Verpflichtung, wenn ein Mangel auf ein Verhalten des Vertragspartners zurückzuführen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
- der Mangel auf einem unsachgemäßen, insbesondere nicht bestimmungsgemäßem, Gebrauch oder einer Überbeanspruchung des Liefergegenstands durch den Vertragspartner oder seine Abnehmer beruht, oder
- wenn gesetzliche oder von der WEISS GmbH erlassene Einbau- und Bedienungsvorschriften von dem Vertragspartner oder seinen Abnehmern nicht befolgt werden, es sei denn, dass der Mangel nicht auf diese Nichtbefolgung zurückzuführen ist, oder
- wenn der Liefergegenstand gemäß den Vorgaben des Vertragspartners, insbesondere von ihm überlassenen Zeichnungen, erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben zurückzuführen ist.
Ein Mitverschulden des Vertragspartners ist diesem anzurechnen.
11. HAFTUNG
Für die Haftung der WEISS GmbH sowie für die eigene Haftung ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – gelten folgende Regelungen:
11.1 Die Haftung der WEISS GmbH für Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:
a) Die WEISS GmbH haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung von Kardinalpflichten (d. h. von wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung von der WEISS GmbH geschuldet wird und für die Erreichung des Vertragsziels von eminenter Bedeutung ist, bzw. deren Einhaltung von der WEISS GmbH geschuldet wird und deren Verletzung dazu führen kann, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird. Wesentlich in diesem Sinne sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie insbesondere auch Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.) Mittelbare Schäden sowie Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
b) Die WEISS GmbH haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung sonstiger Pflichten.
11.2 Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet die WEISS GmbH, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.
11.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse, -beschränkungen und -begrenzungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens und für garantierte Beschaffenheitsmerkmale.
11.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadensersatz gegen WEISS GmbH beträgt ein (1) Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, die innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren.
11.5 Die WEISS GmbH übernimmt keine Haftung gegenüber dem Vertragspartner oder Dritten, wenn der Schaden auf dem Verhalten des Vertragspartners oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen beruht. Die unter Ziffer 10.8. aufgeführten Fälle gelten entsprechend. Ein Mitverschulden des Vertragspartners ist diesem anzurechnen.
11.6 Werden Schadensersatzansprüche erhoben, so müssen sie innerhalb von sechs (6) Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch die WEISS GmbH klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass innerhalb der Frist ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet wurde. Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, die innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren.
12. RECHTE DRITTER
12.1 Der Vertragspartner steht dafür ein, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Mittel frei von Rechten Dritter (z. B. Urheber-, Lizenz-, Patent-, oder sonstige Schutzrechte) sind, die einer vertragsgemäßen Leistungserbringung durch die WEISS GmbH entgegenstehen, sowie rechts- und vertragskonform sind. Die WEISS GmbH ist jedoch nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Mittel auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollte WEISS GmbH Kenntnis von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit eines vom Vertragspartner zur vertragsgemäßen Leistungserbringung durch die WEISS GmbH zur Verfügung gestellten Mittels erlangen, wird sie den Vertragspartner hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. In diesem Fall ist die WEISS GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Mittel zurückzuweisen.
12.2 Sollten Dritte die WEISS GmbH wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus einem vom Vertragspartner zur vertragsgemäßen Leistungserbringung durch die WEISS GmbH zur Verfügung gestellten Mittel resultieren, verpflichtet sich der Vertragspartner, die WEISS GmbH von jeglicher Haftung freizustellen und der WEISS GmbH die Kosten zu ersetzen, die dieser wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, die WEISS GmbH von Rechtsverteidigungskosten (z. B. Gerichts- und Anwaltskosten) vollständig freizustellen. Die Parteien haben einander unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen sie Ansprüche wegen derartiger Rechtsverstöße erhoben werden.
13. STORNIERUNG UND RÜCKTRITT VON SCHULUNGEN UND VERANSTALTUNGEN
13.1 Schulungen und kostenpflichtig von der WEISS GmbH ausgerichtete Veranstaltungen können vom Vertragspartner ohne die Erhebung von Gebühren bis vier (4) Wochen vor Veranstaltungsbeginn storniert werden. Bei einer Stornierung durch den Vertragspartner zwischen vier (4) und zwei (2) Wochen vor Schulungs-/Veranstaltungsbeginn wird 30 % der Teilnahmegebühr; bei kurzfristigeren Stornierungen durch den Vertragspartner wird die volle Teilnahmegebühr berechnet.
13.2 Die WEISS GmbH ist nach ihrer Wahl berechtigt, von dem die Schulung betreffenden Auftrag bzw. von der Veranstaltung zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, falls der Vertragspartner die fällige Teilnahmegebühr innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht entrichtet.
13.3 Ferner ist die WEISS GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund von der Schulung bzw. Veranstaltung zurückzutreten, wenn höhere Gewalt oder andere von der WEISS GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. In diesem Fall wird eine vom Vertragspartner bereits entrichtete Teilnahmegebühr zurückerstattet; eine ggf. noch nicht erhobene Teilnahmegebühr wird nicht berechnet.
13.4 Bei berechtigtem Rücktritt durch die WEISS GmbH entsteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Schadenersatz.
14. ZUGANG ZU ONLINESYSTEMEN
Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Zugangsdaten (Login und Passwort) zu allen Online-Systemen der WEISS GmbH geheim zu halten und Dritten gegenüber unzugänglich zu machen. Der Vertragspartner haftet für missbräuchliche Verwendung seiner Zugangsdaten.
15. VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT, GESCHÄFTSDATEN
15.1 Jede Vertragspartei ist verpflichtet, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich gekennzeichnete Informationen oder Informationen der jeweils anderen Vertragspartei („vertrauliche Informationen“), die von sich heraus als vertraulich gelten, vertraulich zu behandeln und keine Kopien von vertraulichen Informationen anzufertigen oder diese Informationen Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, dies ist erforderlich, um aus dem Vertrag resultierende Verpflichtungen zu erfüllen. Zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen insbesondere Interna über Geschäfte, Geschäftspläne, Konzepte und andere Geschäftsangelegenheiten, Produkte, Forschungen, Konstruktionen, Zeichnungen, Designs, Modelle, Herstellungsweisen, Know-how, Patente, technische Spezifikationen, Marketing- und Vertriebsstrategien, Kundenlisten, Geschäftsprognosen, Preiskalkulationen, Umsatzzahlen, finanzielle Daten und dergleichen, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sind, für die entsprechende Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen worden sind und an denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind, die bereits zuvor auf rechtmäßige Weise der Vertragspartei bekannt geworden sind, die unabhängig von diesem Vertrag entstanden sind, sowie im Falle einer gesetzlichen oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung bestehenden Offenlegungs- oder Auskunftspflicht der offen legenden Vertragspartei. Die vorstehend genannten Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit gelten zeitlich unbefristet auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus und sind Dritten, insbesondere Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen, die Zugriff auf vertrauliche Informationen erhalten, ausdrücklich und schriftlich aufzuerlegen. Über die Existenz der bestehenden Handlungsverbote nach § 4 GeschGehG bezüglich der Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sowie die entsprechend gemäß § 23 GeschGehG bestehende Strafbarkeit bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen sind sich die Vertragsparteien im Klaren.
15.2 Jede Vertragspartei ist verpflichtet, alle Unterlagen, Dateien und sonstigen Verkörperungen von vertraulichen Informationen, die sie von der jeweils anderen Vertragspartei erhalten hat, wie eigene vertrauliche Informationen im Sinne der Ziffer 15.1., mindestens aber mit angemessener Sorgfalt im Rechtssinne zu verwahren und entsprechend zu sichern.
15.3 Die WEISS GmbH und der Vertragspartner bleiben Eigentümer der jeweiligen eigenen Geschäftsunterlagen sowie Inhaber bestehender und zukünftiger Urheber- sowie sonstiger Schutzrechte an diesen Geschäftsunterlagen (insbesondere Patent-, Geschmacks-, Gebrauchs- und Markenrechte etc.). Die Rechtsinhaberschaft schließt insbesondere das gesamte Know-how, Ressource- und Entwicklungsberichte, Anregungen, Ideen, Entwürfe, Gestaltung, Muster, Modelle, Konzepte etc. ein.
16. DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT
16.1 Die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz und Datensicherheit sind zu beachten. Der Vertragspartner ist bei der Weitergabe von Daten an die WEISS GmbH für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit verantwortlich.
16.2 Für den Fall, dass die WEISS GmbH zum Zweck der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen personenbezogene Daten im Wege der weisungsgebundenen Auftragsdatenverarbeitung (Art. 28, 29 DSGVO, 81 ff. EG DSGVO) für den Vertragspartner erhebt, verarbeitet oder nutzt, werden die Parteien eine „Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung“ gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO treffen, die die WEISS GmbH dem Vertragspartner zur Verfügung stellen wird.
16.3 Die WEISS GmbH wird vertragspartnerseitige personenbezogene Daten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses löschen, soweit nicht eine weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (insbesondere Aufbewahrungspflichten) durch die WEISS GmbH sowie zum Beweis der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gegenüber dem Vertragspartner erforderlich ist.
16.4 Der Vertragspartner gestattet der WEISS GmbH die Aufnahme seines Namens bzw. seiner Firma in eine Referenzliste.
17. SCHLUSSBESTIMMUNG
17.1 Der Vertragspartner darf – vorbehaltlich der Abtretung von Geldforderungen gemäß § 354 a HGB – einzelne Rechte dieses Vertrages sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn, die WEISS GmbH erteilt hierzu ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung.
17.2 Die Nichtwahrnehmung eines vertraglichen Rechtes gilt nicht als Verzicht auf das betreffende Recht, es sei denn, dass dies dem anderen Vertragspartner vom Inhaber des Rechtes ausdrücklich und in schriftlicher Form mitgeteilt wird.
17.3 Erfüllungsort ist der Sitz der WEISS GmbH. Soweit der Vertragspartner Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse) der Sitz der WEISS GmbH vereinbart. Dies gilt auch für das gerichtliche Mahnverfahren sowie für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Die WEISS GmbH ist berechtigt, einen Rechtsstreit auch am gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen.
17.4 Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
17.5 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache verfasst. Rechtsgültig und allein verbindlich ist jedoch nur die deutsche Fassung.
17.6 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien sind der geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen sowie Änderungen dieses Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart und ausdrücklich als Änderung oder Ergänzung gekennzeichnet werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. Mündliche Nebenabreden bzw. sonstige individuelle Vereinbarungen im Einzelfall sind unwirksam, sofern sich nicht ausdrücklich aus Ihnen ergibt, dass sie verbindlich gelten sollen. Sie sind Geschäftsführern und Prokuristen der WEISS GmbH vorbehalten. Sonstige Mitarbeiter sind nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Nebenabreden bzw. individuelle Vereinbarungen im Einzelfall zu treffen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der WEISS GmbH maßgebend.
17.7 Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
17.8 Ein Schiedsverfahren wird für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sowie diesen Bedingungen ergeben, ausgeschlossen. Allein maßgeblich ist der ordentliche Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit.